Statement zur Corona-Sonderlandtagssitzung
Zu der heutigen Sondersitzung des Landtages zur Corona-Lage in Mecklenburg-Vorpommern äußert sich der Parteivorsitzende der FDP MV und der Fraktionsvorsitzende der FDP im Landtag, René Domke:
„Mit dem Vorgehen der Landesregierung und den in diesem Zusammenhang im Landtag beschlossenen Anträgen, führt die Landesregierung das neue Infektionsschutzgesetz ad absurdum. Auf der MPK im Februar dieses Jahres, haben die Ministerpräsidenten der Länder Regelungen gefordert, welche es ihnen ermöglichen, auf lokale Ausbruchsgeschehen zu reagieren. Der FDP-Bundesjustizminister hat geliefert und genau solche Regelungen geschaffen. Die Landesregierung konterkariert nun diese Vereinbarungen mit ihrem Vorgehen.
Entscheidend für das Verhängen von stark freiheitseinschränkenden Maßnahmen ist, die Überlastung des Gesundheitssystems in eng zu begrenzenden Hot-Spots. Die Staatskanzlei scheint dies nicht verstanden zu haben.
Verfassungsrechtlich geboten ist es, stets das mildeste Mittel zum Schutz des Gesundheitssystems zu wählen. Die Freiheit der Bürger darf nur soweit eingeschränkt werden, wie es zwingend notwendig ist. Die FDP-Fraktion bezweifelt, dass die Landesregierung hier die notwendige Sorgfalt hat walten lassen.
Ein Schutz vulnerabler Gruppen wäre auch ohne die Anwendung der Hotspot-Regelungen möglich.
Nicht unkommentiert können in diesem Zusammenhang auch die bereits angekündigten Lockerungen für die Tourismusbranche über Ostern bleiben. Natürlich gönnt die FDP-Fraktion der krisengebeutelten Branche diese Lockerungen. Die Frage ist aber, wie will man solche Beschlüsse den Menschen erklären? In der Gastronomie gibt es Corona nicht, aber im Nagelstudio oder beim Friseur schon? Und wie will man aus medizinischer Sicht die Lockerung über Ostern erklären? Macht das Coronavirus über Ostern etwa auch Urlaub? Was kommt als nächstes, eine Maskenpflicht an Tagen die mit D beginnen?
Es ist jetzt an der Zeit die Menschen aus den Freiheitsbeschränkungen in die Eigenverantwortung zu entlassen und nur dort nachzusteuern, wo es zwingend notwendig ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es zulässt.